Gesetze / Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
GüKGrKabotageV§ 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/14#abs-1 (1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des § 13 Nummer 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/14#abs-2 (2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundesamt abweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Das Bundesamt kann vor seiner Entscheidung die betroffenen Eisenbahnen und Terminalbetreiber anhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/14#abs-3 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Beförderung im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr die Bescheinigung über die Bestimmung des anderen Bahnhofs mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat die Bescheinigung nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.